Satzung

Wer sich mit den rechtlichen Grundlagen unserer Arbeit beschäftigen will, kann sich an dieser Stelle die Satzung des Familienbundes ansehen...


Satzung des Familienbundes im Bistum Magdeburg und im Land Sachsen-Anhalt e. V.


§ 1 Name, Logo, Sitz, Rechtsfähigkeit und Geschäftsjahr

  1. Der Familienbund wurde am 21. September 1991 gegründet und ist am 15. Juni 1992 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Magdeburg als Christlicher Familienbund im Bischöflichen Amt Magdeburg und im Land Sachsen-Anhalt e.V. unter der Nummer 734 eingetragen worden. Er führt gem. Beschluss der Mitgliederversammlung vom 08. Februar 2002 den Namen Familienbund im Bistum Magdeburg und im Land Sachsen - Anhalt e.V. nachfolgend Familienbund.

    Der Verein führt folgendes Logo

    Logo Familienbund
    im Bistum Magdeburg und im Land Sachsen - Anhalt e.V.
  2. Sitz des Familienbundes ist Magdeburg.
  3. Der Familienbund gehört als Diözesanverband und Landesverband für Sachsen - Anhalt dem Familienbund der Katholiken auf Bundesebene an.
  4. Das Geschäftsjahr des Familienbundes ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Der Familienbund ist die vom Bischof anerkannte Interessengemeinschaft zur Vertretung und Koordinierung der Anliegen von Ehe und Familie in Kirche, Staat, Gesellschaft und Politik. Er dient insbesondere der Vernetzung der Familienarbeit der verschiedenen katholischen Vereine, Verbände, Gruppen, Initiativen, Einrichtungen und Institutionen. Er sieht in der Familie den Ort, an dem Glaubenswelt und Lebenswelt, Spiritualität und profane Alltäglichkeit, Lehre und Leben zusammenkommen können. In diesem Sinne tritt er bistums- und landesweit für den Schutz und das Gelingen von Familie ein. Der Verein ist Träger von Maßnahmen der Jugendhilfe und der Erwachsenenbildung.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Familienbund dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen und kirchlichen Zwecken im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Familienbundes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Familienbundes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden. [nach oben]

§ 4 Grundlagen und Ziele

Der Familienbund basiert auf den Grundgedanken zum Schutz und zur Förderung von Ehe und Familie wie sie sich aus dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, den christlichen Wertvorstellungen und den Grundsätzen der katholischen Soziallehre ergeben.
Er setzt sich insbesondere dafür ein
  • die Ehe und Familie als auf gleichberechtigter Partnerschaft der Eltern gegründete Lebens- und Verantwortungsgemeinschaft und als unentbehrliche Pfeiler der Gesellschaft anzuerkennen;
  • die eigenständige und zugleich in die Gesellschaft integrierte Familie zu fördern;
  • die gesellschaftliche und wirtschaftliche Situation der Familie zu sichern und ihre Benachteiligung in der Gesellschaft zu beseitigen;
  • die Erziehungsfähigkeit der Familie zu stärken.
Die weiteren Ziele und Forderungen des Familienbundes können in einem Grundlagenprogramm festgelegt werden.

§ 5 Mitglieder

Mitglied im Familienbund können im Bistum Magdeburg oder im Land Sachsen - Anhalt tätige katholische Vereine, Verbände, Initiativen, Einrichtungen und Institutionen werden, die sich für die Belange von Familien in Kirche, Staat, Gesellschaft und Politik einsetzen. Natürliche Personen und Personengruppen wie z.B. Familienkreise können Einzelmitglieder werden.
  • Die Mitgliedschaft muss beim Familienbund beantragt werden und setzt die Anerkennung der Grundlagen und Ziele des Familienbundes voraus. Der Vorstand entscheidet mit 2/3 Mehrheit über die Aufnahme.
  • Die Mitglieder zahlen einen Beitrag. Die Höhe wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
  • Die Mitgliedschaft endet
    1. Durch schriftlichen Austritt.
    2. Durch Ausschluss. Der Ausschluss bedarf der 2/3- Mehrheit der Mitgliederversammlung.
    3. Durch Tod (bei natürlichen Personen) bzw. Auflösung oder Liquidation (bei Verbänden und Institutionen).
    4. Die Mitgliedschaft erlischt, wenn die unter § 5.3. ge-
      nannten Voraussetzungen der Mitgliedschaft
      nicht mehr erfüllt werden. [nach oben]

§ 6 Organe

Die Organe des Familienbundes sind:
  • Die Mitgliederversammlung.
  • Der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus:
    • Je einem Vertreter/ einer Vertreterin der Mitglieder gemäß § 5.1. der Satzung, die von diesen beauftragt werden. Diese haben bei Abstimmungen jeweils drei Stimmen.
    • Den persönlichen Mitgliedern. Diese haben bei Abstimmungen jeweils eine Stimme.
    • Je einem/r Vertreter/in der Personengruppen gemäß § 5.2. der Satzung, die von diesen beauftragt werden. Diese haben bei Abstimmungen jeweils eine Stimme.
  2. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
    • Beratung aktueller Fragen und Aufgaben der Familien und des Familienbundes.
    • Wahl des Vorstandes.
    • Wahl von 2 Kassenprüfer/innen.
    • Beschluss über den Ausschluss von Mitgliedern.
    • Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und Beschluss über dessen Entlastung.
    • Beschluss des Haushaltsplanes und Genehmigung der Jahresrechnung.
    • Beschluss über die Beitragshöhe.
    • Beschluss über Änderungen der Satzung.
    • Beschluss über die Auflösung des Familienbundes.
    Änderungen der Satzung bedürfen der 2/3-Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden der Mitgliederversammlung. Dasselbe gilt für die Auflösung des Familienbundes.
  3. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Sie wird drei Wochen zuvor unter Angabe der Tagesordnung vom Vorstand schriftlich einberufen. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand innerhalb von drei Wochen einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder des Familienbundes dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangen.
  4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Sind weniger als die Hälfte der Mitglieder anwesend, so ist die Mitgliederversammlung durch den Vorstand mit einer Frist von 2 Wochen erneut schriftlich einzuladen. Diese Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigen Anwesenden gefasst. Die Übertragung von Stimmrechten ist ausgeschlossen. [nach oben]

§ 8 Vorstand

  1. Ständiges Leitungsorgan ist der Vorstand. Der Vorstand besteht aus höchstens 7 stimmberechtigten Mitgliedern:
    • Der/dem Vorsitzenden.
    • Drei gleichberechtigten stellvertretenden Vorsitzenden.
    • Den geborenen Mitgliedern, diese sind:
    • Der/die von der Hauptabteilung Pastoral des Bischöfliches Ordinariates Magdeburg beauftragte Vertreter/in in der Ehe und Familienpastoral.
    • Der/die von der Hauptabteilung Caritas des Bischöflichen Ordinariates Magdeburg beauftragte Vertreter/in in der Familienhilfe.
    • Der/die vom Bischof beauftragten geistlichen Beirat.
    • Die Mitgliederversammlung wählt den Vorsitzenden und 3 weitere Mitglieder.
    • Der Vorstand wählt 3 stellvertretende Vorsitzende.
  2. Mit beratender Stimme gehören dem Vorstand an:
    • Der/die Geschäftsführer/in,
    • der/die LeiterInnen der Einrichtungen, die vom Verein unterhalten werden.
    • Vertreter/innen der Mitglieder gemäß § 5.1., die keinen / keine Vertreter/in im stimmberechtigten Vorstand haben.
  3. Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahl- periode aus, wählt die Mitgliederversammlung für die restliche Amtsdauer des/r Ausgeschiedenen eine/n Nachfolger/in.
  4. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  5. Der/Die Vorsitzende und jeweils ein stimmberechtigtes Vorstandsmitglied vertreten gemeinschaftlich den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB.
  6. Der/die Geschäftsführer/in erledigt im Auftrag des Vorstandes die laufenden Geschäfte. Der/die Geschäftsführer/in wird vom Vorstand bestellt. Sie/er führt die Geschäftsstelle des Familienbundes nach Weisung des Vorstandes. Das Nähere regelt die Dienstordnung.
  7. Der Vorstand haftet nur für Vorsatz und
    grobe Fahrlässigkeit. [nach oben]

§ 9 Bischöfliche Aufsicht und kirchenaufsichtliche Genehmigung

  1. Beschlüsse des Vereins, die betreffen
    • Begründung von Beteiligungen jeder Art,
    • Abgabe von Bürgschafts-, Garantie- und Patronatserklärungen,
    bedürfen zur Rechtswirksamkeit der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
  2. Beschlüsse des Vereins, die betreffen
    • Satzungsänderungen,
    • Auflösung des Vereins,
    bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Genehmigung durch den Bischof.

§ 10 Schlussbestimmungen

Im Fall der Auflösung des Familienbundes oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das vorhandene Vermögen des Familienbundes an das Bistum Magdeburg, das es ausschließlich im Sinne der Förderung der Familie zu verwenden hat.
Die Satzung des Familienbundes im Bistum Magdeburg und Land Sachsen - Anhalt tritt mit seiner Bestätigung durch den Bischof in Kraft.

§ 11 Übergangsregelungen

Der Vorstand wird bevollmächtigt, alle Änderungen dieser Satzung vorzunehmen, die das Registergericht zur Beseitigung von Eintragshindernissen oder das Finanzamt für die Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung für erforderlich erklären.

§ 9 eingefügt auf der Mitgliederversammlung am 13. November 2003.

Satzung beschlossen am 13. November 2003.